Finanzen & Controlling

Nachhaltigkeitsbericht 2026: Welche Pflichten jetzt wirklich gelten

Seit dem EU-Omnibus berichten nur noch Großunternehmen. Was jetzt gilt und warum der Mittelstand trotzdem Daten braucht.

Dr. Stefan Hoffmann

24. Okt. 2026

11 Min. Lesezeit

Unterlagen mit Diagrammen auf einem Schreibtisch

Der Nachhaltigkeitsbericht war 2024 noch das große Schreckgespenst im Mittelstand: Tausende Datenpunkte, Prüfpflicht, Lieferantenfragebögen ohne Ende. Zwei Jahre später sieht die Lage deutlich anders aus. Die EU hat mit dem sogenannten Omnibus-Paket den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen drastisch verkleinert, die Standards entschlackt und einen freiwilligen Standard für kleinere Firmen geschaffen.

Entwarnung für alle ist das trotzdem nicht. Wer mehr als 1.000 Beschäftigte und über 450 Millionen Euro Umsatz hat, bleibt in der Pflicht. Und auch kleinere Unternehmen spüren den Druck weiter – über Banken, Großkunden und Investoren, die ESG-Daten anfragen. Gleichzeitig hängt Deutschland bei der nationalen Umsetzung hinterher, was Rechtsunsicherheit erzeugt.

In dieser Analyse erfährst du, welche Pflichten rund um den Nachhaltigkeitsbericht Stand Ende Oktober 2026 tatsächlich gelten, wo noch Fragezeichen stehen und wie du dein Unternehmen pragmatisch aufstellst – egal ob du künftig selbst berichten musst oder „nur“ Daten an Kunden lieferst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 ist seit 18. März 2026 in Kraft. Die CSRD gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz.
  • Für die neu definierte zweite Welle beginnt die Berichtspflicht mit dem Geschäftsjahr 2027 (Bericht 2028). Kapitalmarktorientierte KMU fallen komplett heraus.
  • Die vereinfachten ESRS gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027; für 2026 besteht ein Wahlrecht.
  • Der freiwillige Standard für kleinere Unternehmen (auf Basis des VSME) ist seit 24. September 2026 als delegierte Verordnung in Kraft. Er begrenzt ab 2027 die Datenanfragen von Großkunden.
  • Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz war bei Redaktionsschluss noch nicht abschließend im Bundesgesetzblatt nachweisbar. Prüfe den aktuellen Stand vor jeder Entscheidung.

Was ist ein Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD?

Ein Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD ist ein gesonderter Abschnitt im Lagebericht, in dem ein Unternehmen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) offenlegt, wie es Umwelt, Mitarbeitende und Gesellschaft beeinflusst und welche finanziellen Chancen und Risiken ihm aus Nachhaltigkeitsthemen entstehen. Er unterliegt einer externen Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Das Herzstück ist die doppelte Wesentlichkeit: Du betrachtest einerseits, welche Auswirkungen dein Geschäft nach außen hat (Impact-Perspektive), und andererseits, welche Nachhaltigkeitsthemen deine Finanzlage beeinflussen (Outside-in-Perspektive). Nur was in einer der beiden Dimensionen wesentlich ist, gehört in den Bericht.

Damit unterscheidet sich der CSRD-Bericht grundlegend von freiwilligen Hochglanzbroschüren. Er ist Teil der Finanzberichterstattung, steht unter Prüfungsvorbehalt und verlangt dieselbe Datendisziplin wie dein Jahresabschluss. Genau deshalb landet das Thema in vielen Häusern beim CFO und im Controlling.

Windrad auf grüner Wiese als Symbol für Nachhaltigkeitsbericht und Klimaziele
Erneuerbare Energie: Klimadaten sind ein Kernthema der Nachhaltigkeitsberichterstattung. · Foto: Unsplash

Der Rechtsrahmen 2026: Was das Omnibus-Paket geändert hat

Die EU-Kommission hat im Februar 2025 vorgeschlagen, die Nachhaltigkeitsregeln zu vereinfachen. Zuerst kam im April 2025 die „Stop-the-Clock“-Richtlinie, die die Berichtspflicht für spätere Wellen um zwei Jahre verschob. Im Dezember 2025 einigten sich Parlament und Rat dann auf die inhaltlichen Änderungen. Das Ergebnis ist die Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der EU, veröffentlicht am 26. Februar 2026 und seit 18. März 2026 in Kraft.

Neuer Anwendungsbereich

Die wichtigste Änderung betrifft den Kreis der Pflichtigen für den Nachhaltigkeitsbericht. Statt aller großen Unternehmen ab 250 Beschäftigten erfasst die CSRD jetzt nur noch Unternehmen und Konzerne, die beide Kriterien erfüllen:

  • durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte und
  • mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.

Für Konzerne mit Mutter außerhalb der EU gilt: Sie fallen unter die Regeln, wenn sie in der EU in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 450 Millionen Euro umsetzen und eine EU-Tochter oder Zweigniederlassung mit mehr als 200 Millionen Euro Umsatz haben. Kapitalmarktorientierte KMU sind vollständig aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.

Zeitplan der Berichtspflicht

Die Zeitachse für den ersten Nachhaltigkeitsbericht sieht nach dem Omnibus-Paket so aus:

  • Welle 1 (bisher NFRD-pflichtige Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten): Sie berichteten in der EU teils bereits für 2024. Wer unter den neuen Schwellen liegt, fällt ab dem Geschäftsjahr 2027 heraus. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Unternehmen schon für 2025 und 2026 befreien.
  • Welle 2 (große Unternehmen über den neuen Schwellen): erster Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2027, veröffentlicht 2028.
  • Nicht-EU-Konzerne: Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2028.

Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis 19. März 2027 in nationales Recht umsetzen. Bis 2029 soll die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich angepasst wird – das Thema bleibt also in Bewegung.

Weitere Erleichterungen

  • Keine sektorspezifischen Standards: Die Pflicht, eigene Branchenstandards zu erlassen, ist gestrichen. Die Kommission kann stattdessen Leitlinien veröffentlichen.
  • Prüfung bleibt „limited“: Der geplante Übergang zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit entfällt. Ein europäischer Prüfungsstandard für die begrenzte Sicherheit soll bis Mitte 2027 kommen.
  • Value-Chain-Cap: Berichtspflichtige dürfen von kleineren Partnern in der Lieferkette nur noch begrenzt Daten verlangen (mehr dazu unten).

Vereinfachte ESRS: Was im Nachhaltigkeitsbericht stehen muss

Parallel zum Anwendungsbereich hat die EU die Inhalte für den Nachhaltigkeitsbericht entschlackt. Die Beratungsgruppe EFRAG hat 2025 überarbeitete Standards erarbeitet; die Kommission hat sie am 3. Juli 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 angenommen. Sie wurde am 21. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt laut Verordnungstext am 10. November 2026 in Kraft.

Die Kernpunkte der vereinfachten ESRS:

  • Weniger Datenpunkte: Ziel ist eine deutliche Reduktion, mit Vorrang für quantitative Angaben. Fachpublikationen sprechen von mehr als 60 Prozent weniger Pflichtangaben gegenüber dem ersten ESRS-Set.
  • Pflicht ab 2027: Die neuen Standards gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
  • Wahlrecht für 2026: Für Geschäftsjahre ab 2026 dürfen Unternehmen die bisherigen ESRS (mit bestimmten Erleichterungen) oder bereits die neuen Standards anwenden.

Für die Praxis heißt das: Wer 2027 erstmals berichten muss, sollte direkt mit den vereinfachten ESRS planen. Unternehmen der ersten Welle profitieren bereits seit 2025 von einer „Quick-Fix“-Regelung, nach der sie für 2025 und 2026 keine zusätzlichen Angaben gegenüber 2024 machen müssen.

Die Lage in Deutschland: Umsetzung mit Verspätung

Deutschland hat die ursprüngliche CSRD nicht fristgerecht bis Juli 2024 umgesetzt. Die Bundesregierung beschloss im September 2025 einen neuen Gesetzentwurf (BT-Drucksache 21/1857). Ende März 2026 brachten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag ein, der die Omnibus-Schwellen übernimmt; am 13. April 2026 fand die Anhörung im Rechtsausschuss statt.

Nach dem Änderungsantrag sollen ab dem Geschäftsjahr 2027 nur noch Unternehmen berichten, die mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz haben. Für 2025 und 2026 sieht der Entwurf vor, Unternehmen der ersten Welle unterhalb dieser Schwellen zu befreien. Umstritten blieb die geplante Rückwirkung auf bereits laufende oder abgeschlossene Geschäftsjahre.

Wichtig zur Einordnung: Eine Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt konnten wir bis Redaktionsschluss nicht verlässlich bestätigen. Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gibt es keinen Nachhaltigkeitsbericht nach neuem deutschem Recht. Es gelten für betroffene Unternehmen die bisherigen Regeln zur nichtfinanziellen Erklärung nach §§ 289b ff. HGB. Die ESRS dürfen dabei als Rahmenwerk genutzt werden. Den aktuellen Stand findest du im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags unter der genannten Drucksache.

VSME und Value-Chain-Cap: Was der Mittelstand wissen muss

Für die große Mehrheit der Mittelständler entfällt die direkte Pflicht zum Nachhaltigkeitsbericht. Trotzdem ist das Thema nicht vom Tisch. Denn deine Kunden, Banken und Investoren brauchen Daten von dir – für ihre eigenen Berichte, Kreditentscheidungen oder Risikoanalysen.

Der freiwillige Standard

Genau hier setzt der freiwillige Standard an. Er basiert auf dem VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) der EFRAG, den die Kommission im Juli 2025 zunächst als Empfehlung veröffentlicht hatte. Inzwischen ist er als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 EU-Recht – bleibt aber freiwillig. Er ist seit 24. September 2026 in Kraft.

Die wichtigsten Merkmale:

  • Nutzbar für Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten, die nicht berichtspflichtig sind.
  • Keine doppelte Wesentlichkeitsanalyse erforderlich.
  • Keine Prüfpflicht für die berichteten Angaben.
  • Für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind besonders aufwendige Umweltangaben freiwillig.
  • Inhaltlich auf die vereinfachten ESRS abgestimmt.

Der Schutzschirm für Zulieferer

Mit dem Value-Chain-Cap bekommt der Standard echte Zähne. Für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027 dürfen berichtspflichtige Unternehmen von Partnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten keine Informationen verlangen, die über die im Anhang II des Standards gelisteten Kerndatenpunkte hinausgehen. Du darfst weitergehende Anfragen also ablehnen.

Das ist ein klarer Vorteil für Zulieferer, die bisher unzählige unterschiedliche Fragebögen beantworten mussten. Der Haken: Was im Anhang II steht, werden deine Kunden auch tatsächlich einfordern. Wer diese Daten nicht liefern kann, riskiert Nachteile bei Ausschreibungen.

Zwei Geschäftsleute prüfen gemeinsam Unterlagen an einem Besprechungstisch
Datenanfragen von Kunden und Banken lassen sich mit einem Standardbericht bündeln. · Foto: Unsplash

Banken, Kunden, Investoren: Der indirekte Druck bleibt

Neben der Lieferkette spielt die Finanzierungsseite eine wachsende Rolle. Banken müssen ESG-Risiken in ihr Risikomanagement integrieren und fragen deshalb verstärkt Nachhaltigkeitsdaten bei Kreditnehmern ab – etwa zu Energieverbrauch, Emissionen oder Klimarisiken an Standorten.

Stell dir vor, du bist CFO eines Maschinenbauers mit 400 Beschäftigten. Du musst keinen eigenen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Trotzdem bekommst du im selben Quartal drei Anfragen: einen CO2-Fragebogen eines Automobilkunden, ein ESG-Datenblatt der Hausbank für die Verlängerung der Kreditlinie und einen Fragenkatalog eines Private-Equity-Interessenten. Ohne strukturierte Datenbasis bindet das Wochen an Kapazität.

Genau deshalb lohnt sich ein freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht auch ohne Pflicht. Ein einmal erstellter VSME-Bericht beantwortet einen Großteil dieser Anfragen in einem Format, das Banken und Kunden zunehmend akzeptieren. Für deine Liquiditätsplanung im Mittelstand kann eine gute ESG-Datenlage zudem bessere Finanzierungskonditionen bedeuten.

So bereitest du deinen Nachhaltigkeitsbericht pragmatisch vor

Unabhängig davon, ob du zur Welle 2 gehörst oder als Zulieferer Daten lieferst: Ein strukturiertes Vorgehen spart Geld und Nerven. Diese Schritte haben sich bewährt:

  1. Betroffenheit klären: Prüfe Beschäftigtenzahl und Nettoumsatz auf Einzel- und Konzernebene für die letzten beiden Geschäftsjahre. Dokumentiere das Ergebnis.
  2. Anfragen inventarisieren: Sammle alle ESG-Anfragen von Kunden, Banken und Investoren der letzten zwölf Monate. So erkennst du, welche Daten wirklich gefragt sind.
  3. Standard wählen: Berichtspflichtige planen mit den vereinfachten ESRS, alle anderen mit dem freiwilligen Standard. Mische nicht mehrere Rahmenwerke ohne Not.
  4. Datenverantwortung festlegen: Benenne für jede Kennzahl einen Owner – Energie im Facility Management, Personalkennzahlen im HR, Emissionen im Einkauf und der Produktion.
  5. Prozesse an den Abschluss koppeln: Integriere ESG-Daten in Monats- oder Quartalsabschluss. Dann laufen sie durch dieselben Kontrollen wie Finanzdaten.
  6. Systemunterstützung prüfen: Prüfe, ob dein ERP- oder Reporting-System ESG-Kennzahlen abbilden kann, bevor du eine Speziallösung kaufst.
  7. Testlauf durchführen: Erstelle einen internen Probe-Nachhaltigkeitsbericht für 2026. So findest du Datenlücken, bevor es ernst wird.

Die Rolle von Finance und Controlling

Der Nachhaltigkeitsbericht ist längst kein reines Kommunikationsprojekt mehr. Wer die Daten prüffähig liefern will, braucht Abschlussdisziplin, interne Kontrollen und klare Verantwortlichkeiten – Kompetenzen, die im Finanzbereich zu Hause sind.

Viele Unternehmen verankern ESG-Kennzahlen daher direkt in Planung und Steuerung, zum Beispiel im rollierenden Forecast. Klimarisiken lassen sich zudem sinnvoll in die Szenarioplanung einbauen. Und wer Datensammlung und Plausibilisierung automatisieren will, findet in unserem Beitrag zu KI im Controlling konkrete Ansatzpunkte.

Typische Fehler und wie du sie vermeidest

  • Abwarten bis zur letzten Sekunde: Auch mit weniger Datenpunkten braucht ein erster prüffähiger Nachhaltigkeitsbericht meist mehr als ein Jahr Vorlauf.
  • Alte Projektpläne weiterführen: Viele Projekte wurden 2024 auf das alte ESRS-Set ausgelegt. Prüfe, welche Arbeiten du nach den Vereinfachungen streichen kannst.
  • Jede Anfrage individuell beantworten: Nutze ab 2027 den Value-Chain-Cap und verweise auf deinen standardisierten Bericht.
  • Nur auf Excel setzen: Für eine Ersterhebung reicht das. Spätestens bei Prüfpflicht brauchst du nachvollziehbare Datenflüsse.
  • Rechtsstand nicht beobachten: Nationale Umsetzung und mögliche weitere Anpassungen können Fristen verschieben. Plane einen festen Monitoring-Termin pro Quartal ein.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Rechtsstand Ende Oktober 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die nationale Umsetzung war bei Redaktionsschluss im Fluss. Für verbindliche Aussagen zu deinem Unternehmen wende dich an deinen Wirtschaftsprüfer oder eine spezialisierte Kanzlei.

Fazit: Der Nachhaltigkeitsbericht wird schlanker – aber nicht überflüssig

Das Omnibus-Paket hat die CSRD von einer Breitenpflicht zu einer Regel für Großunternehmen gemacht. Für die meisten Mittelständler entfällt der verpflichtende Nachhaltigkeitsbericht, die vereinfachten ESRS reduzieren den Aufwand für die verbleibenden Pflichtigen deutlich.

Gleichzeitig verlagert sich der Druck: Statt Gesetzgeber fragen Kunden, Banken und Investoren. Mit dem freiwilligen Standard und dem Value-Chain-Cap gibt es dafür endlich einen einheitlichen Rahmen. Wer jetzt eine saubere Datenbasis aufbaut, beantwortet Anfragen schneller, verbessert seine Finanzierungsposition und ist vorbereitet, falls der Anwendungsbereich später wieder wächst. Mehr Analysen zu Finanzthemen findest du in unserer Rubrik Finanzen & Controlling.

Häufige Fragen zum Nachhaltigkeitsbericht

Wer muss ab 2027 einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD erstellen?

Nach der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 sind Unternehmen und Konzerne mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz berichtspflichtig. Sie berichten erstmals für das Geschäftsjahr 2027. Maßgeblich ist am Ende die nationale Umsetzung in deutsches Recht.

Was ist der VSME-Standard?

Der VSME ist ein von der EFRAG entwickelter freiwilliger Berichtsstandard für kleinere Unternehmen. Auf seiner Basis hat die EU den freiwilligen Standard als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 erlassen. Er verzichtet auf die doppelte Wesentlichkeitsanalyse und auf eine Prüfpflicht.

Welche Daten dürfen Großkunden von Zulieferern verlangen?

Ab Geschäftsjahren, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen, gilt der Value-Chain-Cap. Berichtspflichtige dürfen von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur die Kerndatenpunkte aus Anhang II des freiwilligen Standards verlangen. Weitergehende Anfragen darfst du ablehnen.

Wann gelten die vereinfachten ESRS?

Die überarbeiteten ESRS aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, dürfen Unternehmen zwischen dem bisherigen Set mit Erleichterungen und den neuen Standards wählen.

Ist die CSRD in Deutschland schon umgesetzt?

Bei Redaktionsschluss Ende Oktober 2026 konnten wir die Verkündung des CSRD-Umsetzungsgesetzes nicht verlässlich bestätigen. Bis zum Inkrafttreten gelten für bisher betroffene Unternehmen die Regeln zur nichtfinanziellen Erklärung nach HGB. Prüfe den aktuellen Stand beim Bundestag oder mit deinem Wirtschaftsprüfer.

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